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Vorbemerkung  

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Statuten, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter.  

I. NAME - SITZ- ZWECK und DAUER  

§1 Unter dem Namen "Freundeskreis Gottlieb August Bauer" besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.  

§2
 Zweck des Vereins ist die Erforschung und Bekanntmachung der künstlerischen Werke von Gottlieb August Bauer (1828 - 1913). Ferner bezweckt der Verein, die künstlerischen Arbeiten nach Möglichkeit der Öffentlichkeit durch Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen zugänglich zu machen.  

Dieser Zweck soll erreicht werden:  

- durch Aktivitäten des Vereins im Rahmen von Kunstbesprechungen, Publikationen und Ausstellungen
durch Veranstaltung einer oder mehrere Gedenkausstellung(en) zum 100-jährigen Todestag des Künstlers  

- durch Aufarbeitung und Konservierung der Werke und durch Einbezug der universitären Forschung zur Aufarbeitung des malerischen und zeichnerischen Werks des Künstlers mit Spendenaktionen zur Beschaffung von finanziellen Unterstützungsbeiträgen 

 

II. MITGLIEDSCHAFT  

§3
 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.  

§4
 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, bzw. Ablehnung von Mitgliedern. Die Mitgliedschaft entsteht grundsätzlich durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages spätestens per Ende des Vereinsjahres und erlischt mit der Nichtleistung des Mitgliederbeitrages innerhalb eines Vereinsjahres automatisch. Ein Mitglied kann auch ohne Angaben von Gründen durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.  

 

 

III. ORGANISATION
 

§5 Die Organe des Vereins sind:  

  • a)  die Mitgliederversammlung 
 

  • b)  der Vorstand 
 

  • c)  die Revisoren. 
 

 

Mitgliederversammlung  

§6 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel innert sechs Monaten nach Ablauf des Verwaltungsjahres statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:  

  • Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes 
 

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes 
 

  • Wahl der Revisoren 
 

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder 
 

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen 
 

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
 

 

§7 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt auf schriftlichem Weg oder per E- Mail an alle Mitglieder.  

 

Ordentlicherweise soll die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich während und nach Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss des Vorstandes.  

 

§8 
Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereines oder Vereinigung mit einem anderen Verein, ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.  

 

§9
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.  

 

Vorstand  

 

§10 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident und dem Kassier sowie den übrigen Beisitzern.  

§11
 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind.

  

§12 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern unter Angaben der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.  

 

§13 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 

 

  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. 
 

  • Vollziehung der Vereinsbeschlüsse. 
 

  • Vertretung des Vereins nach aussen. 
 

  • Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen immer zwei Mitglieder des Vorstandes mit Kollektivunterschrift zu zweien. Wobei eines der beiden zeichnenden Vorstandsmitglieder jeweils der Präsident, der Vizepräsident oder der Kassier sein muss.  

  • Einberufung der Mitgliederversammlung
 

  • Festlegung der Mitgliederbeiträge  

 

Die Revisoren  

§14 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse Ihrer Revisionstätigkeit vor.  

IV. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN  

§15 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

§16 Das Verwaltungs- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. 12. des gleichen Jahres.  

 

V. AUFLÖSUNG DES VEREINS  

§17
 Für den Fall der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen seinen Zwecken entsprechend zu verwenden. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.

 

Die Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

  

Diese Statuten wurden von der für die Gründung des Vereins am 21. März 2013 abgehaltenen Versammlung der nachstehend unterzeichneten Gründungsmitglieder einstimmig genehmigt.  

Basel, den 21. März 2013  

© 2019 Gottlieb August Bauer Freundeskreis

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